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Über diese Lichtquellen hinaus müssen an jedem Fahrrad folgende Reflekto- ren bzw. Rückstrahler fest montiert sein:
- Ein nach vorne wirkender weißer Rückstrahler, der mit dem Scheinwerfer kom- biniert sein kann.
- Hinten ein roter, nicht dreieckiger Großrückstrahler mit Z-Markierung. Die Schlussleuchte darf mit dem Rückstrahler kombiniert sein.
- Je zwei seitliche gelbe Reflektoren pro Laufrad, die gesichert angebracht sein müssen. Wahlweise dürfen auch weiße reflektierende Ringe über den gesamten Laufradum- fang in den Speichen, an den Seitenwänden der Berei- fung oder an den Felgen ver- wendet werden. Eine Alternative zu den gelben Reflektoren oder den weißen reflektie- renden Ringen sind weiße Sticks an den Speichen von Vorder- und Hinterrad.
- Je zwei gelbe Rückstrahler pro Pedal, die nach vorne und hinten gerichtet sind.
Ergänzend dürfen Sie eine Stand- bzw. Akku-/Batteriebeleuchtung montieren. Sie muss ebenfalls die Prüfzeichen haben. Diese zusätzliche Akku-/Batteriebe- leuchtung muss nur mitgeführt werden, wenn es die Lichtverhältnisse erfordern, also bei Däm- merung, Dunkelheit oder generell schlechter Sicht. Gemäß StVZO § 67 muss die Nenn- spannung der Energiequelle verträglich mit der Spannung der verwendeten aktiven lichttechnischen Einrichtungen sein.
Tagfahr-, Fern- und Bremslicht sind erlaubt. Der Scheinwerfer darf mit Tag- fahr- und Fernlicht ausgestattet sein. Das Bremslicht darf in die Schlussleuchte integriert sein. Auch Blinker dürfen am Fahrrad genutzt werden.
SICHERHEITSHINWEIS
Blinkende Scheinwerfer und Rücklichter sind nicht erlaubt. Ausnahmen: Fahrtrichtung- sanzeiger bei mehrspurigen Fahrrädern oder solchen mit Auf- bau, der Handzeichen des Fahrers ganz oder teilweise verdeckt.
Beleuchtungsvorschriften für Fahrradanhänger
Wenn der Anhänger breiter als 60 cm ist oder das Rücklicht des Fahrrades verdeckt, muss er mit einer roten Schlussleuchte hinten auf der linken Seite aus- gestattet sein. Außerdem müssen zwei weiße Reflektoren nach vorne und zwei rote Reflektoren nach hinten montiert sein sowie bei einer Breite des Anhängers von mehr als 1 m eine weiße Frontleuchte. Fahrtrichtungsanzeiger an Anhängern sind generell erlaubt.
Nutzung von Smartphones
Gemäß § 26 StVO ist die Nutzung eines elektronischen Gerätes der Kommu- nikation, Information oder Organisation (Smartphone) während der Fahrt nicht erlaubt, wenn das Gerät aufgenommen oder gehalten werden muss. Die Verwendung von Geräten, die am Fahrrad oder am Körper angebracht sind und die mit Sprachsteuerung oder Vorlesefunktion verwendet werden können, sind erlaubt. Das heißt, Tacho, Navi, Smartphone am Lenker dürfen abgelesen werden, ein neues Fahrtziel darf jedoch nicht während der Fahrt eingegeben werden. Für Funkgeräte gilt eine Übergangfrist bis 1. Juli 2020.
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